Allgemeine verkaufsbedingungen

NEUE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN AB 1. JANUAR 2025

  1. Durch den Abschluss von Verträgen mit uns erkennt der Käufer an, dass er diese Bedingungen kennt und sie als integralen Bestandteil des Vertrages akzeptiert. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers oder eines Dritten können von uns nicht widersprochen werden, es sei denn, sie werden von uns schriftlich anerkannt.

  2. Unsere Angebote sowie die angegebenen Lieferfristen sind nur als ungefähre Angaben zu verstehen, können aber niemals eine Verpflichtung unsererseits begründen. Eine Überschreitung der Fristen kann in keinem Fall, auch nicht nach einer Inverzugsetzung, zu einer Auflösung des Vertrags oder zu einer Entschädigung führen. Der Käufer ist zu keinem Zeitpunkt berechtigt, eine verspätete Lieferung abzulehnen.

  3. Bei jeder Bestellung ist der Käufer verpflichtet, alle bestellten Waren sowie die Transportkosten, wie sie im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Lieferschein oder in der Rechnung angegeben sind, vollständig zu bezahlen. Wenn der Käufer angibt, dass er ganz oder teilweise auf den Kauf verzichten möchte, hat der Verkäufer die Wahl zwischen der zwangsweisen Ausführung des Vertrags einerseits und der Auflösung des Vertrags auf Kosten des Käufers andererseits; in diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 25 % des Auftragswerts mit einem Mindestbetrag von 200 EUR zu zahlen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, seinen zusätzlichen Schaden nachzuweisen. Der Verkäufer wird dem Käufer seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Höhere Gewalt entbindet beide Parteien von ihren gegenseitigen Verpflichtungen.

  4. Es wird davon ausgegangen, dass der Käufer die Waren, die Gegenstand seines Kaufs sind und auf dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Lieferschein oder der Rechnung aufgeführt sind, hinreichend kennt und akzeptiert hat. Es wird auch davon ausgegangen, dass der Käufer durch die bloße Annahme des Angebots und/oder die Entgegennahme der Ware unsere Verkaufsbedingungen kennt. Lieferungen der Ware in verschiedenen Teilen und Toleranzen bis zu 10% der bestellten Menge sind möglich und können nicht beanstandet werden.

  5. Bei den Verkäufen "unter Vorbehalt einer guten Ankunft" handelt es sich um Verkäufe mit Terminlieferung von Holz, das erst noch eingeführt werden muss. Diese Verkäufe werden automatisch und ohne Regressansprüche storniert, wenn das Holz nicht innerhalb von drei Monaten nach dem angegebenen Liefertermin verfügbar ist.

  6. Lose, die "vorbehaltlich des guten Eintreffens" verkauft werden, dürfen von den Käufern nicht abgelehnt werden, es sei denn, die Vereinbarung wurde zum Zeitpunkt des Kaufs förmlich getroffen und das entnommene Holz würde nicht der normalen Qualität der Marke entsprechen.

  7. Wenn das Holz nicht in der vereinbarten Verpackung ankommt, kann der Käufer die Partie ablehnen, ohne dass der Verkäufer verpflichtet ist, die Partie zu ersetzen oder die Verpackung anzupassen oder eine Entschädigung zu zahlen.

  8. Falls die "vorbehaltlich des guten Eintreffens" verkauften Mengen die tatsächlich entladenen Mengen übersteigen, wird eine proportionale Aufteilung auf die verschiedenen Käufer vorgenommen.

  9. Die Ware reist, auch wenn sie frachtfrei versandt wird, auf Gefahr des Käufers. Wir lehnen jede Haftung für Unfälle während des Transports sowie für Verspätungen beim Versand mit der Bahn oder anderen Transportmitteln ab.

  10. Für importiertes Holz, das in englischen Maßen verkauft wird, erfolgt eine Umrechnung in metrische Maße.

  11. Beanstandungen hinsichtlich Qualität, Menge oder sichtbarer Mängel müssen spätestens bei der Lieferung schriftlich auf dem Lieferschein vermerkt werden. Andernfalls gilt die Ware als angenommen. Eine Reklamation wegen verborgener Mängel muss spätestens innerhalb eines Monats nach der Entdeckung des Mangels unter Androhung des Verfalls erfolgen. Die Beantwortung einer verspäteten Reklamation bedeutet keinen Verzicht auf diese Bestimmung und erfolgt stets vorbehaltlich aller Rechte und ohne nachteilige Eingeständnisse.

  12. Wenn eine Reklamation wegen mangelhafter Ware anerkannt wird, sei es zwischen den Parteien oder vor Gericht, geht unsere Verantwortung nicht über die anteilige Rückerstattung des vom Käufer an uns gezahlten Kaufpreises für die beanstandete Ware oder den Ersatz der von uns gelieferten beanstandeten Ware hinaus und schließt daher ausdrücklich jeden direkten oder indirekten Schaden aus.

  13. Wenn das Vertrauen des Verkäufers in die Kreditwürdigkeit des Käufers durch gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer und/oder nachweisbare andere Ereignisse erschüttert wird, die das Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung der vom Käufer eingegangenen Verpflichtungen in Frage stellen und/oder unmöglich machen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, vom Käufer geeignete Garantien zu verlangen. Sollte der Käufer sich weigern, seinen Verpflichtungen nachzukommen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, den Auftrag ganz oder teilweise auszusetzen und/oder zu stornieren, auch wenn die Ware bereits ganz oder teilweise versandt wurde.

  14. Dieser Verkauf kann von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung annulliert werden, ohne dass der Käufer Anspruch auf Schadenersatz hat, jedoch unbeschadet der Rechte des Verkäufers auf Schadenersatz und Zinsen, falls der Käufer seinen Verpflichtungen, auch aus anderen Verträgen, nicht nachkommt. Die Willenserklärung des Verkäufers per Einschreiben genügt zu diesem Zweck.

  15. Bei einem Kauf auf Abruf wird eine Lieferfrist vereinbart. Diese Lieferfrist sowie der späteste Zeitpunkt des Abtransports werden auf der Auftragsbestätigung angegeben. Bei Nichteinhaltung des Abfuhrtermins wird ab dem in der Auftragsbestätigung genannten Abfuhrtermin ohne vorherige Inverzugsetzung eine Grund- oder Lagermiete fällig. Die Miete beträgt 10 EURO pro m³ und Monat auf die verbleibende Lagermenge. Waren, die bis zu dem auf der Auftragsbestätigung angegebenen Datum nicht abgeholt oder geliefert wurden, verbleiben dort auf Gefahr des Käufers, ohne dass dieser Regressansprüche wegen Diebstahls oder sonstiger Schäden geltend machen kann.

  16. Es liegt in der Verantwortung des Käufers, dass der Anlieferungsort in gutem Zustand und als Anlieferungsort geeignet ist, wobei die geltenden Verkehrsvorschriften zu berücksichtigen sind. Der Käufer ist für die Beantragung eines Parkausweises (falls erforderlich) verantwortlich und trägt die Kosten dafür. Ist eine verantwortliche Person des Käufers nicht an der vereinbarten Lieferadresse und/oder zum vereinbarten Zeitpunkt anwesend oder ist die Lieferung unmöglich, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung zu verschieben und dem Käufer die Liefer- und Lagerkosten für diese Waren in Rechnung zu stellen, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, einen höheren Schaden geltend zu machen, wenn der tatsächlich erlittene Schaden höher ist.

  17. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind die Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum zahlbar.

  18. Auf jeden Betrag, der zum Fälligkeitsdatum nicht bezahlt ist, werden automatisch und ohne Inverzugsetzung Zinsen auf der Grundlage des belgischen gesetzlichen Zinssatzes zuzüglich 2 % erhoben, wobei der Mindestzinssatz 12 % beträgt.

  19. Etwaige Fehlbeträge werden immer zuerst zur Verrechnung der aufgelaufenen Zinsen verwendet.

  20. Bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung der Schulden am Fälligkeitstag ohne triftige Gründe wird der Schuldsaldo um 12% erhöht, mit einem Mindestbetrag von 40 EURO und einem Höchstbetrag von 3000 EURO, auch wenn eine Nachfrist gewährt wird.

  21. Alle Inkasso- und Protestkosten gehen zu Lasten des Kunden.

  22. Die Nichtbezahlung einer einzigen Rechnung am Fälligkeitstag macht den fälligen Saldo aller anderen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, von Rechts wegen sofort fällig.

  23. Die Ausstellung und/oder Annahme von Wechseln oder anderen handelbaren Dokumenten bedeutet keine Novation und stellt keine Abweichung von den Verkaufsbedingungen dar.

  24. Jegliche technische Beratung durch uns, einschließlich Berechnungen oder ähnlicher Empfehlungen, zusammen mit einem Angebot oder einer Offerte, dient nur zu Informationszwecken. Alle technischen Details sollten immer von einem qualifizierten Fachmann überprüft werden. Wir können keine Verantwortung oder Haftung für die Nutzung dieser Ratschläge übernehmen.

  25. Der Käufer ist für die Einhaltung der Vorschriften zur Verhütung von Bränden und Explosionen und des königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 (mit späteren Änderungen) "Grundnormen der Brandverhütung" für die Baustellen verantwortlich, für die bei uns eingekauft wird, und der Käufer stellt uns von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

  26. EIGENTUM
    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises Eigentum des Verkäufers. Alle Risiken gehen zu Lasten des Käufers. Geleistete Anzahlungen bleiben als Entschädigung für eventuelle Verluste beim Weiterverkauf im Besitz des Verkäufers. Im Falle des Weiterverkaufs der im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren, auch wenn diese verarbeitet wurden, tritt der Käufer bereits jetzt alle aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen an den Verkäufer ab.

  27. Im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die außervertragliche Haftung nach Buch 6 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für Verträge, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossen wurden. Der Ersatz des Schadens, der durch die Nichterfüllung einer Verpflichtung aus einem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag entsteht, richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des Vertragsrechts, auch wenn das schadensbegründende Ereignis eine unerlaubte Handlung darstellt. Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 6.3 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs kann daher keine Klage auf außervertragliche Haftung gegen den Verkäufer, seine Angestellten, seine Geschäftsführer und ganz allgemein gegen jede Person erhoben werden, die in seinem Namen handelt und als "Hilfsperson" im Sinne des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnet werden kann.

  28. Im Falle von Streitigkeiten sind nach Wahl des Verkäufers die Gerichte des Bezirks Kortrijk oder die Gerichte des Wohnsitzes des Käufers ausschließlich zuständig. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien findet ausschließlich belgisches Recht Anwendung, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf und des Übereinkommens vom 14. Juni 1974 über die Verjährungsfrist im internationalen Warenkauf.

  29. Sollte eine Bestimmung (oder ein Teil davon) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht durchsetzbar sein oder einer zwingenden Vorschrift widersprechen, so berührt dies weder die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des Teils der betreffenden Bestimmung, der nicht undurchsetzbar ist oder einer zwingenden Vorschrift widerspricht. In einem solchen Fall werden die Parteien nach Treu und Glauben verhandeln, um die nicht durchsetzbare oder kollidierende Bestimmung durch eine durchsetzbare und rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck und der Tragweite der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Eine etwaige Ungültigkeit/Nichtigkeit einer Klausel (eines Teils) berührt die anderen Klauseln nicht.